17.06.2025    Angeln am Rhein und in den Altwässern

Angeln am Rhein ist angesagt und so erreichen uns immer häufiger telefonische oder Emailanfragen von Anglern, die unsicher darüber sind, was erlaubt und was verboten ist. Oft werden die Fragen mit mehreren Fragezeichen versehen, scheinbar um auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Dabei hätten sich die Angler mit einem Blick ins Beiblatt des Fischereierlaubnisscheines diese Fragen schnell selbst beantworten können. Viele Anfragen betreffen aber über die eigentliche Angelausübung hinausgehende Dinge wie das Campen, das Grillen oder das Befahren der Zufahrtswege mit einem Kraftfahrzeug.

Als Inhaber von Fischereischein und Fischereierlaubnisschein genießen Sie keine besonderen Rechte. Das Befahren von Wegen, die der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft vorbehalten sind, ist verboten. Grillen und Campen sind nicht durch das Fischereirecht geregelt und unterliegen eigenen rechtlichen Vorgaben. Maßgeblich sind die örtlichen Gefahrenabwehrverordnungen, Eigentumsverhältnisse sowie der Naturschutzstatus. Unabhängig von der Rechtslage bitten wir darum, auf Sauberkeit, Rücksichtnahme und den Schutz der Natur besonders zu achten. Bitte informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ob am gewünschten Ort das Grillen erlaubt ist. In vielen Fällen gibt es ausgewiesene Grillbereiche.

Hinweis: Alle Angaben gelten ausschließlich für den rheinland-pfälzischen Teil von km 352,070 bis 438,326 (linksrheinisch) und von km 381,650 bis 383,960 (rechtrheinisch). Sie dienen nur zur Information und stellen keine rechtverbindliche Aussage dar.