Fischerprüfung bestanden – was nun ?
Diese Frage stellt sich vielen Absolventen der Fischerprüfung. Wo und wann darf ich angeln, was kostet das, was brauche ich noch an Dokumenten?
Eine allgemein gültige Empfehlung kann man hier nicht geben. Aber bevor nun jemand an ein x-beliebiges Gewässer geht und dort die Angelrute schwingt, gilt es doch einiges zu beachten.
1. Unmittelbar nach der erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis, in dem eben dieser Erfolg bestätigt wird. Mit diesem Zeugnis kann er sich bei seiner zuständigen Fischereibehörde (wohnortabhängig die Stadt- oder Gemeindeverwaltung) einen Fischereischein ausstellen lassen. Dafür ist die Vorlage des Prüfungszeugnisses und eines Passbildes (die biometrische Version ist nicht erforderlich) nötig. Der Antragsteller muss entscheiden, ob er die Jahres- oder Fünfjahresversion wählt.
2. Die nächste Entscheidung betrifft die Auswahl des Angelgewässers. Einfach so irgendwo angeln darf man nicht. Das Fischereirecht ist eigentumsgebunden und der Eigentümer muss uns die Erlaubnis zum Angeln schriftlich geben. Meist sind unsere Gewässer an Angelsportvereine verpachtet und das Angeln an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Sobald man weiß, welcher Verein für unser Wunschgewässer zuständig ist, muss man dort fragen, ob eine Mitgliedschaft oder das Angeln mit einer Gästekarte möglich ist. Daneben gibt es sogenannte finanzstaatliche Gewässer, z.B. der Rhein, an denen das Angeln, zwar auch nur mit Fischereierlaubnisschein, aber ohne Vereinsmitgliedschaft möglich ist. Jede dieser Möglichkeiten hat ihre Vor- und Nachteile. Fischereierlaubnisscheine für Fiskalgewässer sind i.d.R. etwas günstiger als eine Vereinsmitgliedschaft und man geht keine Verpflichtungen ein, die eine Mitgliedschaft mit sich bringt. Gerade Neulingen bietet die Mitgliedschaft in einem Verein jedoch auch Vorteile. Bei Vereinskameraden abschauen, sich Tipps und Tricks zeigen lassen, erleichtern den Einstieg. Und das gemeinsame kameradschaftliche Naturerlebnis wird nirgendwo sonst geboten.
3. Ist man in Besitz von Fischerei- und Fischereierlaubnisschein steht dem Angeln nichts mehr im Wege. Wichtig ist jetzt nur noch, sich mit den Fanggeräten und Zubehör auszurüsten.
Es gibt nicht DIE Ausrüstung, die für ALLE Fischarten gleichermaßen geeignet ist. Das für den Anfang unbedingt Notwendige ist abhängig von der Art des Gewässers und den darin vorkommenden Fischarten. Die Industrie hält unzählige Ruten, Rollen, Schnüre u.v.m. bereit und der Anfänger steht dann oft ratlos vor den Regalen. Sehr hilfreich ist es , wenn einem nun ein erfahrener Angler zur Seite steht oder man sich auf die Beratung seines Angelgerätehändlers verlassen kann.
Wichtig: Das Prüfungszeugnis muss nur bei der Erstausstellung des Fischereischeines vorgelegt werden. Wird dieser nach einem oder fünf Jahren ungültig, reicht es aus, wenn er innerhalb einer Frist von max. 3 Monaten (also im März) bei der Behörde zur Verlängerung vorgelegt wird.
Trotzdem empfiehlt es sich, dieses Zeugnis gut aufzuheben. Geht der Fischereischein verloren oder der Angler pausiert einige Zeit (der Fischereischein läuft in dieser Zeit ab und wird nicht sofort verlängert), ist die erneute Vorlage des Prüfungszeugnisses erforderlich. D.h., der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Fischerprüfung muss der Angler führen und nicht die ausstellende bzw. prüfende Behörde.
Innerhalb der Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren besteht die Möglichkeit, anhand der bei den Fischereibehörden geführten Prüfungsprotokollen oder Fischereibüchern die Teilnahme an der Prüfung bzw. Ausstellung von Fischereischeinen einzelner Angler zu erfahren. Auch die Fischereiverbände, die die Vorbereitungskurse durchführen, können innerhalb dieser Zeit zumindest die Teilnahme an einem Kurs bestätigen, so dass damit ohne erneuten Kursbesuch die Prüfung nochmals abgelegt werden kann. Die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung kann durch die Verbände jedoch nicht bestätigt werden.